§ 4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
§ 5. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
2. Die Einladung ergeht schriftlich, durch Email-Benachrichtigung, durch öffentlichen Aushang im Schaukasten auf dem Dorfplatz oder durch Mitteilung in der örtlichen Presse unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, bis spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich Anträge - ausgenommen Anträge auf Änderungen der Satzung, zu Neuwahlen und zur Vereinsauflösung - an den Vorstand zu unterbreiten. Der Vorstand hat diese Anträge auf der Tagesordnung zu berücksichtigen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich nur Beschlüsse über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen. Außerhalb der Tagesordnung in einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden berücksichtigt, wenn die Dringlichkeit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen gilt – sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies fordert. Kann bei einer Abstimmung keine einfache Mehrheit erreicht werden, ist sie zu wiederholen.
6. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Der Ablauf der Mitgliederversammlung mit allen Beschlüssen und Ergebnissen wird protokolliert und von der/dem Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
7. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer/innen berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung nach Bericht der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahlen des Vorstandes (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Geschäftsführer/in) für die Dauer von zwei Jahren,
d) Wahl von Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
e) Änderung dieser Satzung,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und
g) Auflösung desVereins.
9. Ist eine Mitgliederversammlung durch behördliche Auflagen nicht möglich, können Beschlüsse auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden. In einem Um- laufverfahren gefasste Beschlüsse sind – vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen - gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 6. Beirat
1. Dem Beirat gehören die Mitglieder des ehemaligen „Team Dorfplatz“ an, sofern sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, die Beiratstätigkeit nicht aufgegeben haben und noch Mitglied im Verein sind; zum Zeitpunkt dieser Satzung sind dies Hubert Freyenberg, Hans-Peter Heups und Frank Zell.
2. Der Vorstand hat das Recht, den Beirat gemäß Satz 1 durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder so zu ergänzen, dass dieser aus bis zu maximal 6 Mitgliedern bestehen kann.
3. Ein zugewähltes Mitglied des Beirats gemäß Satz 2 amtiert, sofern es noch Mitglied im Verein ist, bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder des Beirats gemäß Satz 1 und zugewählte Mitglieder des Beirats gemäß Satz 2 beraten und unterstützen den Vorstand bei seinen satzungsgemäßen Aufgaben und nehmen an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teil.