Satzung § 1-3
Satzung § 4-6

Satzung Teil 3

Pflegeplan
Impressum

§ 7. Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB sind a) der/die Vorsitzende,

b) der/die stellvertretende Vorsitzende,

c) der/dieSchatzmeister/in,

d) der/die Geschäftsführer/in.

2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in berechtigt, aber immer zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Falls aus wichtigen Gründen die Neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder noch solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.

5. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, dringende und wichtige Ausgaben bis zu einschließlich 100 EUR ohne Beschluss zu tätigen, wenn mindestens ein zweites Vorstandsmitglied dieser Ausgabe zugestimmt hat. Über diese Ausgaben ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

6. Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand und den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder zwei Beiratsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates anwesend sind. Seine Entscheidung wird durch Mehrheitsbeschluss gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.

8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von der/vom Geschäftsführer/in unterschrieben, es sei denn, der/die Vorsitzende behält sich eine Mitunterschrift ausdrücklich vor.

9. Die Tätigkeit derVorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 8. Verarbeitung personenbezogener Daten / Datenschutz

1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder auf der Rechtsgrundlage der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Der Verein beschränkt sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung auf das notwendige Maß.

3. Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung seiner Verwaltungsarbeit und zur Mitgliederbetreuung verarbeitet. Für bestimmte Verarbeitungszwecke ist ggf. die Nutzung zusätzlicher Auftragsverarbeiter erforderlich. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

4. Der Verein gewährleistet durch eigene organisatorische und technische Maßnahmen die Sicherheit der von ihm verarbeiteten Daten.

5. Das Mitglied ist jederzeit berechtigt, vom Vereinsvorstand eine umfangreiche Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten und die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen.

6. Der Verein kommt dem Wunsch nach Löschung von personenbezogenen Daten nur nach, soweit er nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen verpflichtet ist, diese Daten weiter zu verarbeiten.

7. Näheres regelt eine vom Vorstand erstellte und beschlossene Datenschutzordnung.

§ 9. Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dormagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kulturpflege des Ortsteils Dormagen-Delrath zu verwenden hat. Der Verein hat ein Vorschlagsrecht.

§ 10. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. März 2020 beschlossen. Sie tritt mit demselben Tag in Kraft.


Dormagen, den 4. März 2020